Gebrauchte Software - Wie alles anfing
Der Artikel untersucht die Ursprünge des Marktes für gebrauchte Software und verfolgt seine Anfänge bis zu wegweisenden Gerichtsentscheidungen in Europa zurück. Er hebt zentrale Gerichtsurteile hervor, wie das Urteil Oracle vs. UsedSoft des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2012, das die Rechtmäßigkeit des Weiterverkaufs von Softwarelizenzen bestätigte. Der Beitrag betont, wie diese Entscheidungen den Grundstein für einen nachhaltigen Software-Zweitmarkt gelegt haben, der die wirtschaftliche Effizienz fördert und sowohl Verkäufern als auch Käufern zugutekommt.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2012 (Rechtssache C-128/11): Legalisierung des Weiterverkaufs gebrauchter Softwarelizenzen innerhalb der EU
In einem wegweisenden Urteil vom 3. Juli 2012 (Rechtssache C-128/11) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen in der Europäischen Union rechtmäßig ist. Dieses Urteil hat den Markt für digitale Güter grundlegend verändert, da es bestätigt, dass die ausschließlichen Vertriebsrechte eines Softwareherstellers nach dem ersten Verkauf der Lizenz erschöpft sind.
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz unabhängig von der Art der Lieferung gilt. Unabhängig davon, ob ein Programm auf einem physischen Datenträger wie einer CD-ROM oder DVD geliefert oder zum Herunterladen von der Website des Verkäufers zur Verfügung gestellt wird, erhält der Käufer das Recht, es weiterzuverkaufen. Durch diese Auslegung wird sichergestellt, dass die digitale Verbreitung urheberrechtlich nicht anders behandelt wird als die traditionellen physischen Formate.
Weitere Erläuterungen zu dieser Entscheidung und ihren rechtlichen Auswirkungen finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 94/12 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom selben Tag.
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz unabhängig von der Art der Lieferung gilt. Unabhängig davon, ob ein Programm auf einem physischen Datenträger wie einer CD-ROM oder DVD geliefert oder zum Herunterladen von der Website des Verkäufers zur Verfügung gestellt wird, erhält der Käufer das Recht, es weiterzuverkaufen. Durch diese Auslegung wird sichergestellt, dass die digitale Verbreitung urheberrechtlich nicht anders behandelt wird als die traditionellen physischen Formate.
Weitere Erläuterungen zu dieser Entscheidung und ihren rechtlichen Auswirkungen finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 94/12 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom selben Tag.
BGH-Urteil vom 11. Dezember 2014, Az. I ZR 8/13.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Dezember 2014 entschieden, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufgestellten Grundsätze zu gebrauchten Softwarelizenzen auch für Volumenlizenzverträge gelten, einschließlich der Möglichkeit, diese in Teile aufzuspalten.
In dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof die Revision von Adobe in vollem Umfang zurück und bestätigte damit, dass Softwarelizenzen, die im Rahmen eines Lizenzvertrags erworben wurden, rechtmäßig in einzelnen Einheiten weiterverkauft werden können. Der Erwerb einzelner gebrauchter Lizenzen im Rahmen einer Volumenlizenz birgt daher keine rechtlichen Risiken für die Käufer solcher gebrauchter Software.
Wie die Rechtsprechung die Weiterveräußerung gebrauchter Software im Lichte dieser Entscheidung behandelt, ist in der Pressemitteilung des BGH zum Az. I ZR 8/13 näher erläutert.
In dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof die Revision von Adobe in vollem Umfang zurück und bestätigte damit, dass Softwarelizenzen, die im Rahmen eines Lizenzvertrags erworben wurden, rechtmäßig in einzelnen Einheiten weiterverkauft werden können. Der Erwerb einzelner gebrauchter Lizenzen im Rahmen einer Volumenlizenz birgt daher keine rechtlichen Risiken für die Käufer solcher gebrauchter Software.
Wie die Rechtsprechung die Weiterveräußerung gebrauchter Software im Lichte dieser Entscheidung behandelt, ist in der Pressemitteilung des BGH zum Az. I ZR 8/13 näher erläutert.